Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG nicht erhoben, wenn der Umsatz

des Vorjahres geringer als EUR 17.500,00 (incl. USt) und
des laufenden Jahres voraussichtlich EUR 50.000,00  (incl. USt)

nicht überschreitet.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung werden alle steuerbaren Umsätze aus den drei Bereichen zusammengerechnet (Vermögensverwaltung, steuerbegünstigter Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) – mit Ausnahme der Umsätze, die nach §4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 UStG steuerfrei sind.