Steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Im steuerbegünstigten Zweckbetrieb werden Einnahmen und Ausgaben von Maßnahmen des Vereins erfasst, mit denen i.d.R. keine Überschüsse erzielt werden, also z.B. wenn die Einnahmen die entstandenen Kosten decken sollen. Im Vordergrund steht die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke, wie z. B. Bildungs- und Informationsangebote. Hintergrund ist, dass ein Zweckbetrieb in keiner Konkurrenz zu steuerlich nicht begünstigen Betrieben stehen soll.
Typische Einnahmen sind: Teilnehmergebühren, Eintrittsgelder von durch Spenden oder Zuschüssen geförderten Veranstaltungen, Einnahmen aus Bildunsgveranstaltungen (§ 68 Nr. 8 AO) oder der Verkauf von produzierten Materialien (z.B. Informationsbroschüren) etc.
Der Überschuss aus den Einnahmen über die Ausgaben des steuerbegünstigten Zweckbetriebes ist befreit von der Körperschafts (KöSt) – und Gewerbesteuer (GewSt).
Dagegen kann Umsatzsteuer (§ 1 Umsatzsteuergesetz) (UStG) anfallen. Für die im steuerbegünstigten Zweckbetrieb getätigten Umsätze fällt aber nur der ermäßigte USt-Satz von z.Zt. 7% an. Die USt entfällt jedoch, wenn die USt-Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG zutrifft oder Umsätze nach §4 UStG steuerbefreit sind.
Der Verein hat aber die Option auf Teilnahme am Umsatzsteuerverfahren, was unter bestimmten Voraussetzungen Sinn machen kann, z.B. wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.