Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
In diesem Vereinsbereich werden solche Einnahmen und Kosten erfasst, deren Überschuss für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden soll. Bei diesen Einnahmen handelt es sich oft um die Generierung zusätzlicher Einnahmen. Diese wirtschaftliche Betätigung sollte Nebenzweck des Vereins sein. (Aktuelle Rechtssprechungen weichen zunehmend von dieser Sichtweise ab.)
Unter diese Einnahmen fallen z.B. Erlöse aus Sponsoring, Verkaufsveranstaltungen (z.B. Basare, Verkauf von Getränken/Essen etc.) und auch derjenige Warenhandel, sofern er nicht zum Zweckbetrieb gezählt werden kann. Einnahmen abzüglich der mit diesen in Zusammenhang stehenden Kosten ergeben am Ende des Jahres entweder einen Gewinn oder Verlust.
Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nicht befreit von der KöSt und GewSt, aber es gibt Freibeträge: Liegen die Einnahmen aus dem Wirtschaftsbetrieb inkl. der USt unter 35.000 Euro, dann ist der Überschuss aus dem Wirtschaftsbetrieb auch von der KöSt und GewSt befreit. Liegen die Einnahmen höher, dann fallen auf den Gewinn Steuern abzgl. eines Freibetrages von z.Zt. 5.000,00 Euro für die KöST und GewSt an.
Fällt Umsatzsteuer an, so gilt für die meisten Umsätze der normale Steuersatz von aktuell 19 % – es sei denn, die Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7% (i.d. R. Broschüren, Bücher) siehe dazu § 12 UStG in Verbindung mit Anlage 2 UStG. Die USt entfällt, wenn die USt-Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG zutrifft oder Umsätze nach §4 UStG steuerbefreit sind.
Der Verein hat aber die Option auf Teilnahme am Umsatzsteuerverfahren, was unter bestimmten Voraussetzungen Sinn machen kann, z.B. wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Achtung: Verluste aus dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb dürfen nicht mit Mitteln aus den drei anderen steuerbegünstigten Bereichen ausgeglichen werden. Dauerverluste aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb schaden der Gemeinnützigkeit.
Die Vermögensverwaltung und der steuerbegünstigte Zweckbetrieb müssen also getrennt vom steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb hinsichtlich der KöSt und GewSt betrachtet werden.