Vermögensverwaltung
Hauptzweck des gemeinnützigen Vereins.
Einnahmen sind in erster Linie Erträge eines Vereinsvermögens und stellen keine wirtschaftliche Betätigung dar. Der gemeinnützige Verein darf nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig sein.
Einnahmen können sein: Zinseinkünfte, regelmäßige Miet-/Pachteinkünfte, Dividenden etc.
Ein Überschuss der Einnahmen über die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Ausgaben aus Vermögensverwaltung ist von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit.
Dagegen kann Umsatzsteuer (§ 1 Umsatzsteuergesetz) (UStG) anfallen. Für die aus der Vermögensverwaltung stammenden Umsätze fällt aber nur der ermäßigte USt-Satz von z.Zt. 7% an. Die USt entfällt jedoch, wenn die USt-Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG zutrifft oder Umsätze nach §4 UStG steuerbefreit sind.
Der Verein hat aber die Möglichkeit der Option auf Teilnahme am Umsatzsteuerverfahren, was unter bestimmten Voraussetzungen Sinn machen kann, z.B. wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Achtung: Ergebnisse aus Vermögensverwaltung dürfen keine dauerhaften Verluste sein, die aus zweckgebundenen Mitteln gedeckt werden müssten.
Einnahmen sind Spenden, Mitgliedsbeiträge, i.d.R. Projektzuschüsse
Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben im ideellen Bereich ist von der Körperschafts- sowie der Gewerbesteuer und die Einnahmen sind von der Umsatzsteuer befreit.