Gemeinnützigkeit

§52 Abgabenordnung (AO)

In diesem Gesetz sind alle Zwecke definiert, für die ein Verein die Gemeinnützigkeit beantragen kann. Diese Zwecke müssen in der Satzung wortgetreu aufgenommen und mit entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser beschrieben sein. Zur Abgabenordnung

Nach Gründung des Vereins

Mit Beschluss der Versammlung über die Vereinsgründung und die Annahme der Satzung, also noch vor der Eintragung im Vereinsregister, kann das Finanzamt auf Antrag einen Bescheid nach § 60a Abs. 1 der AO erteilen. Dieser bescheinigt die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit. Mit diesem Bescheid kann der Verein bereits Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Laufendes Verfahren zur Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer (Freistellungsbescheid) (GEM1-Erklärung – alle 3 Jahre – ab 2017 neuer Vordruck)

Rückwirkend für die letzten drei Jahre erfolgt nach Einreichung der o.g. Erklärung ein Freistellungsbescheid, der solange Gültigkeit hat, bis ein neuer erfolgt. Ein Bescheid gilt längstens 5 Jahre nach Ausstellungsdatum. Die erste Erklärung nach Vereinsgründung und des Bescheides nach §60a AO ist i.d.R. nach 1-2 Jahren abzugeben.

Genauere Infos zur Abgabe der dreijährigen Steuererklärung für Vereine ab dem Veranlagungszeitraum 2017 findet ihr unter folgendem Link: Elster online – Gem1-Erklärung
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Informationen zu politischer Bildungsarbeit und Gemeinnützigkeit hinsichtlich des ATTAC-Urteils von Dr. Michael Ernst-Pörksen von der c.o.x. Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft in Berlin findet ihr hier in diesem >> PDF