Haftung des Vorstands
Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 wurde die Haftung für Vorstände von Vereinen beschränkt:
Ist dieser unentgeltlich tätig oder erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet er dem Verein für einen verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Das Gesetz beschränkt die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten allerdings nicht. Daher haftet er bei Schadensverursachung gegenüber einem Dritten auch für einfache Fahrlässigkeit, d.h., wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Nach § 31a Abs. 2 BGB besteht aber in diesem Fall für den Vorstand ein Freistellungsanspruch gegen den Verein, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. So ist der Verein rechtlich für den Schaden des Vorstandsmitglieds verantwortlich und müsste ggfs. eine Schadensersatzforderung zahlen.
Weitere Infos unter: Haftung Vereinsvorstand und Haftung im Verein