Mini/Midijob/Mindestlohn
Mini- und Midijobs unterliegen sozialversicherungs- und steuerrechtlich anderen Bedingungen. Trotzdem sind Mini- und Midijobber Arbeitnehmer*innen mit Arbeitsvertrag, Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch etc. Das Arbeitsrecht findet volle Anwendung. Seit dem 1.1.2015 muss ggfs. auch der Mindestlohn berücksichtigt werden, der verbunden mit einer Aufzeichnungspflicht über die geleisteten Stunden ist.
Bei der Abrechnung eines Minijobs fallen nur Beiträge zur Sozialversicherung und eine pauschale Lohnsteuer für den Verein als Arbeitgeber an. Desweiteren muss er jährliche Beiträge für das gezahlte Entgelt an einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger (i.d.R. Berufsgenossenschaft) zahlen.
Minijobber/innen können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Weiteres findet ihr bei der Minijobzentrale unter
Sonderregelung für:
Zum Thema Mindestlohn informiert die Website des Vereins für Soziales Leben e.V. umfassend und verständlich. Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind weitere Informationen zu finden.
Einen kurzen Überblick zu den Ausnahmen für den Mindestlohn findet ihr hier.