Vier Verbesserungen zur Verwendung von Berliner Fördermitteln ab 2026
Im Land Berlin gelten neue Allgemeine Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P). Diese regeln die Verwendung öffentlicher Fördermittel – etwa für den Mittelabruf, die Vergabe von Aufträgen, Nachweise und Abrechnung von Geldern.
Für entwicklungspolitische Projekte in Berlin, die von der Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit (LEZ) gefördert werden, trifft das für alle neuen Projekte ab 1. Januar 2026 zu. Für vorher bewilligte Projekte gelten die alten Nebenbestimmungen.
Aber Achtung: Bei Förderungen mit Bundesmitteln (z.B. mit FEB) gelten andere (strengere) Regeln, zum Beispiel nur 6 Wochen Verausgabungsfrist, nur 20% Überschreitungen. Da viele entwicklungspolitische Projekte mit Bundes- UND Landesmitteln gefördert werden (oft eine Kombination aus FEB und LEZ), gelten für diese im Zweifelsfall die strengeren Regeln; die Vereinfachungen der Berliner Regeln gelten daher für viele Förderungen nicht.
Was bedeutet das konkret für eure entwicklungspolitische Projektarbeit, die nur mit Landesmitteln gefördert werden? Hier findet ihr die wichtigsten Änderungen – und eine Checkliste für die Umsetzung.
Die wichtigsten Neuerungen
- Vergabe richtet sich nach geschätztem Auftragswert (vorher ging es um Fördersummen) – meistens reicht Direktauftrag
Auftragswert bis 500 EUR netto
Direktauftrag = Du beauftragst eine Leistung direkt bei einem Anbieter, ohne ein formelles Vergabeverfahren durchzuführen. Du musst keinen Preisvergleich durchführen.
Auftragswert ab 501 EUR bis 5.000 EUR netto
Direktauftrag = Du beauftragst eine Leistung direkt bei einem Anbieter, aber Du musst einen Preisvergleich durchführen und diesen auch dokumentieren.
Falls kein Preisvergleich erfolgt, musst Du das begründen. Wenn nur ein Anbieter infrage kommt (z. B. bei künstlerischen Leistungen), sollte dies nachvollziehbar und dokumentiert werden.
Welche Dokumentation ist empfohlen? Preiserkundung: Screenshots von Internetrecherchen, Gesprächsnotiz von Telefonauskünften, formlose E-Mail-Anfragen; dies dann z.B. mit einer Notiz auf Rechnung dokumentieren
Auftragswert ab 5.001 EUR bis 100.000 EUR netto
Es müssen mindestens drei geeignete Anbieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (es müssen jedoch nicht drei Angebote eingehen).
Anfrage muss enthalten: Leistungsbeschreibung, Preis, Lieferzeitraum, ggf. besondere Anforderungen, Zahlungsbedingungen etc., Frist für Angebotseinreichung
Erfolgt dies nicht, ist eine Begründung erforderlich.
Kommt nur ein Anbieter infrage (z. B. bei bestimmten künstlerischen Leistungen), muss dies nachvollziehbar und begründet werden.
Die beauftragten Dienstleistenden sollte mindestens bei einem Auftragswert ab 5.000 Euro regelmäßig wechseln.
Auftragswert ab 100.000 EUR
Hier muss öffentliches Vergaberecht angewendet werden. Aufträöge in dieser Höhe kommen für die meisten ohnehin nicht in Frage.
Für alle Vergaben gilt:
- Die Wertgrenzen gelten für alle Arten von Waren und Dienstleistungen, auch freiberufliche Leistungen.
- Die Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten bei allen Vergaben.
Hier findet Ihr eine praktische Checkliste des Senats zur Auftragsvergabe
2. Mittelabruf wird flexibler
- Die Mittel müssen nach Zahlungseingang nun innerhalb von drei Monaten ausgegeben werden (statt bisher zwei Monate). Falls dies nicht erfolgt, fallen Zinsen an.
- Förderungen unter 10.000 EUR werden in einer Summe ausgezahlt. Es gibt keine Frist, in der sie verwendet werden müssen, sie müssen allerdings im Projektzeitraum ausgegeben werden.
3. Mehr Spielraum im Finanzplan
- Überschreitungen der Gesamtsummen der Reisekosten, Personalausgaben, Honorarausgaben oder Sachausgaben bis zu 30 % möglich (statt bisher 20 %). Erst darüber ist ein Änderungsantrag nötig.
- Überschreitungen müssen an anderer Stelle wieder ausgeglichen werden.
4. Einnahmen und Ausgaben werden flexibler gehandhabt
- Erhöhen sich die Projekteinnahmen und erhöhen sich gleichzeitig die Projektausgaben in gleicher Höhe (also zum Beispiel, wenn Ihr eine zusätzliche Finanzierung einwerbt), ermäßigt sich die Zuwendung nicht mehr wie bisher. Es ist auch kein Änderungsantrag nötig.
- Die Verwaltung kann ab 500 EUR Rückforderungen erheben (anstatt bisher ab 150 EUR). Es ist keine Verrechnung nötig.