Startseite / Wie wir arbeiten / Kinderschutz / BER-Kodex Kinderschutz

BER-Kodex Kinderschutz

zum Schutz von Kindern vor Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere sexualisierte, physische und psychische Gewalt, in der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit, in der Entwicklungszusammenarbeit und der Humanitären Hilfe (1)

Einleitung

Die BER-Mitglieder haben sich in der BER-Satzung verpflichtet, einen Beitrag für mehr Gerechtigkeit in der Einen Welt zu leisten. Gemeinsam wollen die Berliner entwicklungspolitischen Nichtregierungsor-ganisationen mit noch größerem Nachdruck für die Bekämpfung der Armut, die Verwirklichung der Menschenrechte und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen eintreten. Dem Prinzip folgend ›Kinderrechte sind Menschenrechte‹, fühlen sich alle BER-Mitglieder verpflichtet, Mädchen und Jungen in der Inanspruchnahme ihrer Rechte zu stärken und sie vor Missbrauch und Ausbeutung im Rahmen der entwicklungspolitischen Bildungs-, Öffentlichkeits- und Kampagnenarbeit (im Folgenden: entwicklungspolitische Inlandsarbeit), in der Entwicklungszusammenarbeit und der Humanitären Hilfe zu schützen. Ziel jeder Organisation dieser Arbeitsfelder muss es dabei sein, ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder (2) und gefährdete Personen sicher ist und in dem die Einhaltung der Menschenrechte gewährleistet ist. Dies beinhaltet auch den Schutz vor Missbrauch im Rahmen ihrer eigenen Organisationsstrukturen.

Bezugsrahmen

In jedem Land und jeder Gesellschaft sind Mädchen und Jungen von sexualisierter Gewalt (3), Missbrauch und Misshandlung sowie Ausbeutung betroffen. Eine große Anzahl der Menschen, die im Rahmen der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit angesprochen werden bzw.in  der Entwicklungszusammenarbeit und der Humanitären Hilfe Unterstützung erfahren, sind Kinder. Sie bedürfen besonderer Förderung und eines besonderen Schutzes. Es ist eine Aufgabe der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit, Kinder darin zu stärken, ihre Rechte wahrzunehmen, auf ihre Anerkennung als Subjekte ihres Handelns hinzuwirken, ihre Entfaltungs- und Entwicklungsbedingungen sowie ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten zu verbessern und sie vor möglichen Gefährdungen zu schützen. Das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die beiden Zusatzprotokolle (4) bilden den Bezugsrahmen für diesen Kodex. Dabei genießt das Kindeswohl höchste Priorität.

Verpflichtungen

Wir wollen den Schutz von Kindern und die nachfolgenden Standards als Qualitätsmerkmal in unserer In- und Auslandsarbeit etablieren. Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich,

  1. alle Mädchen und Jungen in allen ihren Rechten zu stärken und vor sexualisierter, psychischer oder physischer Gewalt, Ausbeutung sowie Vernachlässigung zu schützen;
  2. ein Umfeld zu schaffen, das für Kinder und gefährdete Personen sicher ist und in dem die Einhaltung der Kinder- und Menschenrechte gewährleistet wird;
  3. Kinder bei sie betreffenden Maßnahmen zu beteiligen und ihre Interessen und Kompetenzen bei der Planung und Umsetzung unserer Aktivitäten zu berücksichtigen;
  4. innerhalb unserer Organisation und bei unseren Partnern Bewusstsein zu schaffen und für das Thema zu sensibilisieren;
  5. geeignete Instrumente einschließlich klar definierter Verantwortlichkeiten und Vorgehensweisen in den Bereichen Prävention, Krisenmanagement und Monitoring zu implementieren;
  6. im Rahmen unserer Presse-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sicherzustellen, dass die Würde des Kindes stets gewahrt bleibt;
  7. Entscheidungsträger*innen in Politik und Wirtschaft sowie Netzwerke in diesem Sinne zu sensibilisieren.

Mit der Verabschiedung des Kodex zum Kindesschutz bekunden die BER-Mitglieder zugleich ihren Willen, an der Umsetzung des Kodex zu arbeiten. 
Bei mutmaßlichen Verstößen gegen diesen Kodex ist der BER-Vorstand verpflichtet, dem nachzugehen. Er kann bei Bedarf die BER-AG Globales Lernen zur Feststellung von Verstößen einschalten. Bei Feststellung von Verstößen sind angemessene Maßnahmen einzuleiten.


Letzte Änderung und Verabschiedung auf der BER-Mitgliederversammlung am 7. November 2012 in Berlin.

(1) Dieser Kodex ist in Wort und Geist angelehnt an den ›VENRO-Kodex zu Kinderrechten: Schutz von Kindern vor Missbrauch und Ausbeutung in der Entwicklungszusammenarbeit und Humanitären Hilfe‹ in seiner Fassung vom Dezember 2010. Auch wenn der VENRO-Kodex ausdrücklich die entwicklungspolitische Inlandsarbeit einbezieht, ist sie im BER-Kodex an einigen Stellen noch expliziter genannt. Denn der Großteil der Arbeit entwicklungspolitischer NRO, die im BER organisiert sind, besteht aus entwicklungspolitischer Inlandsarbeit, aus Bildungs-, Öffentlichkeits- oder Kampagnenarbeit, die Berliner/innen für den Eine-Welt-Gedanken sensibilisieren soll.
(2) Laut ›UN-Kinderrechtskonvention‹ bedeutet Kind »jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.«
(3) Sexuelle Gewalt ist eine individuelle, alters- und geschlechtsabhängige (definierte) Grenzverletzung und meint jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind oder einem/einer Jugendlichen entweder gegen dessen/deren Willen vorgenommen wird oder der das Kind oder der/die Jugendliche aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der/die Täter/-in nutzt seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um seine/ ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. (nach Bange/ Deegener: Sexueller Missbrauch an Kindern, Weinheim 1996)
(4) Vgl. ›Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten‹ und ›Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie‹. Ein drittes ›Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren‹ ist im Dezember 2011 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen worden, bedarf aber noch der Unterzeichnung und Ratifizierung durch mindestens zehn Staaten, bevor es in Kraft tritt.

Der BER-Kodex Kinderschutz (2012) als PDF